Mietbedingungen
Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und
Industriemaschinen der „JT BauMa“ Jan-Christopher Schulz
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und
Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen
des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung
beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter
abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, die der Verkäufer mit
seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und
Leistungen schließt. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten sie auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen
und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.7 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.8 Eine vereinbarte Lieferung und Abholung setzt voraus, dass der Lieferort / Abholort schadenfrei erreichbar ist.
Sofern Abladen vereinbart ist, erfolgt das Abladen direkt am Fahrzeug und ohne Vertragen am Anlieferort.
1.9 Es ist eine maximale Wartezeit bis zum Beginn der Entladung am Lieferort von 30 Minuten kostenfrei. Danach
wird die entstandene Wartezeit in Rechnung gestellt.
1.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware am Lieferort durch eine autorisierte Person abzunehmen. Sollte ihm dies
nicht möglich sein, sind die Parteien sich einig, dass eine ordnungsgemäße Lieferung der Ware auch dadurch
erfolgen kann, dass der Lieferant die Ware am vereinbarten Lieferort ablädt und selbst den Anliefernachweis
ausfüllt und damit der Gefahrenübergang der Ware auf den Kunden zum Zeitpunkt des Abladens erfolgt.
1.11 Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Personen, die volljährig sind.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu
überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften,
insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete
vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit
gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des
Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit
den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine
Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden
Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer
angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt
weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen
funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel
zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen,
können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem
Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu
beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann
trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen
Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters
verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit
zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der
Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der
Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein
Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die
nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung
erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden
und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu
verlangen.
6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um
solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
6.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung
in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts
auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat,
abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche
bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa
durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung
entstandenen Kosten abgerechnet.
6.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern
vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu
verlangen ( z.B. Minibagger 300€ / 50€ bei Kleingeräten ).
6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen
seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter
nimmt die Abtretung an.
7. Stillliegeklausel
7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der
Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen,
Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11.
Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten
Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders
vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
8. Unterhaltspflicht des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
z.B. Fettpresse etc. Liegen den Fahrzeugen bei.
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den
Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung
mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten
der Untersuchung trägt der Vermieter.
9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung
des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das
Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht
ordnungsgemäß ausgewählt hat.
Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig
vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder
einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff.
6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem , Zustand
zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten ent- sprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass
der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8
vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des
Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.1.1 Bei einem verursachten Totalchaden / Absturz / Zerstörung etc. werden dem Mieter min.
10% / min. 1000€ Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt.
11.1.2 Versicherung
Üblicherweise sind Großgeräte des Vermieters ( z.B. Bagger ) im Wege der Teilkasko
versichert.
Eine Selbstbeteiligung von 300,-€ netto / je Schadensfall hat der Mieter zu erstatten.
11.1.3 Bei Totalverlust / Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 25% des Versicherungswertes
der Mietmaschine und ist von dem Mieter zu erstatten.
11.1.4 Kleinere Geräte ( z.B. Stampfer, Rüttelplatten, Mischer etc. ) sind regelmäßig nicht versichert. Hier
trägt der Mieter das Diebstahls- und Vandalismusrisiko.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es
ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn
der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn
erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls
sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort
beanstandet worden sind.
12. Weitere Pflichten des Mieters
12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters
weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem
Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand
geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige
zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei
Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei
hinzuzuziehen.
12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er
verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
13. Kündigung
13.1 (a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich
unkündbar.
(b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
(c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
(a) im Falle von Ziff. 6.5;
(b) wenn nach Vertragsabschluß für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
(c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht
bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen
Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
(d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in
Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
14. Verlust des Mietgegenstandes
14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff.
10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des. Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz
verpflichtet.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des
Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner
Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter
zuständige Gericht anrufen.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die
wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.
17. Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung bereit. Die
Streitbeilegungs-Plattform erreichen Sie unter dem folgenden Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr
18. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit wegen unseres Vertrages bemühen wir uns, diese mit dem Kunden
einvernehmlich beizulegen. Wir sind darüber hinaus nicht zu einer Teilnahme an einem
Streitschlichtungsverfahren verpflichtet und nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil
19. Auf unter Geltung dieser AGB abgeschlossene Verträge ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UNKaufrecht“)
anwendbar. Von dieser Rechtswahl bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des
Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt
20. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.